Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

  • 1 Allgemeines
  • Für alle Angebote, Lieferungen, Dienstleistungen und damit verbundenen Rechtsgeschäfte gelten die folgenden AGB.
  • Die AGB werden vom Käufer spätestens mit Entgegennahme der ersten Lieferung anerkannt. Jedem Käufer steht der Inhalt der AGB stets auf der Internet-Homepage unter hexamin.de/Impressum zur Einsichtnahme zur Verfügung.
  • Grundsätzlich gelten die nachfolgenden allgemeinen Geschäfts- bedingungen. Jedoch gelten für die nachfolgend genannten Sparten vorrangig folgende Sonderbedingungen in der jeweils gültigen Fassung:m- Getreide/Raps/ Futtermittel: Einheitsbedingungen im Deutschen Getreidehandel
  • Die AGB finden keine Anwendung auf Geschäfte mit Verbrauchern im Sinne des §13 BGB.

 

§ 2 Vertragsabschluss und Lieferung

  • Die Inhalte eines Vertrages werden durch die jeweilige Auftragsbestätigung festgelegt. Sie gelten als vereinbart, wenn der Empfänger nicht unverzüglich schriftlich widerspricht. Der Begriff »schriftlich« schließt Telefax oder E-Mail
  • Wird der Vertrag nicht schriftlich abgeschlossen, gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung.
  • Der Verkäufer ist zu zumutbaren Teillieferungen berechtigt. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Käufer eine angemessene Frist zur Lieferung einzuräumen.

Gerät der Käufer mit dem Abruf bzw. der Abnahme in Verzug, so kann die Firma die Ware ungeachtet ihrer sonstigen gesetzlichen Rechte auch bei sich oder einem Dritten auf Kosten und Gefahr des Käufers einlagern oder – nach Setzen von einer Nachfrist von 7 Kalendertagen – in geeigneter Weise auf Rechnung des Käufers verwerten. Diese Maßnahme wird bei Setzung der Rokoko Nachfrist angekündigt.

  • Wird die Lieferung durch höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Betriebsstilllegung, Streik, extreme Witterungsverhältnisse (z.B. Sturm, Hagel, Trockenheit, hohe oder Niedrigwasser), Pandemie oder ähnliche Umstände unmöglich oder übermäßig erschwert, so wird der Verkäufer für die Dauer der Behinderung und deren Nachwirkung von der Lieferpflicht Dies berechtigt den Verkäufer auch, vom Vertrag zurückzutreten, wenn und soweit ihm ein Festhalten am Vertrag nicht zumutbar ist. Im Falle der Nichtlieferung oder ungenügenden Belieferung des Verkäufers seitens seiner Vorlieferanten ist der Verkäufer von seinen Lieferverpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise entbunden. Dies gilt nur dann, wenn er die erforderlichen Vorkehrungen zur Beschaffung der von ihm zu liefernden Ware getroffen hat und seine Vorlieferanten sorgfältig ausgewählt hat. Der Verkäufer verpflichtet sich, in diesem Fall seine Ansprüche gegen den Lieferanten auf Verlangen an den Kunden abzutreten. In diesem Fall bleibt der Unternehmer zur Gegenleistung nach Maßgabe von §§ 326 Abs. 3 BGB verpflichtet. Der Verkäufer wird dem Kunden über den Eintritt der vorgenannten Ereignisse und die Nichtverfügbarkeit unverzüglich unterrichten und im Falle des Rücktritts die Gegenleistungen des Unternehmers unverzüglich erstatten.
  • eine mit dem Kunden vereinbarte Anlieferung selbst eine von schwerem Lastzug befahrbare und von der Witterung unbeeinträchtigte Anfuhrstraße bzw. Lieferstelle voraus. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Weisung des Kunden die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Kosten, die durch die Unbefahrbarkeit der Anfuhrstraße oder Lieferstellen entstehen, trägt der Kunde in seiner Eigenschaft als Käufer. Ist bei Anlieferung die Lieferstellen nicht besetzt, sodass der Empfang der Lieferung nicht quittiert werden kann, wird der Zeitpunkt und Ort der Lieferung durch Unterzeichnung des Lieferscheins vom Fahrer dokumentiert.

 

§ 3 Preise

  • Die Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen, soweit keine Festpreise vereinbart worden sind, zu den mitgeteilten Preisen zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer.
  • Ändern sich nach Vertragsabschluss maßgebliche Faktoren, z.B. Transportkosten, Tarife, Eisgang, Hoch- oder Niedrigwasserzuschläge, Steuern, öffentliche Lasten und Abgaben, so wird der Kaufpreis entsprechend

 

§ 4 Mängelrügen

  • Rügen wegen offensichtlich mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware als der bestellten können vom Unternehmer nur unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Empfang der Ware bzw. nachdem der Mangel offensichtlich wurde, geltend gemacht werden.
  • bei verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zur Herabsetzung des Kaufpreises bei anderen als verbrauchbaren Sachen berechtigen Mängelrügen den Unternehmer nur zum Verlangen auf Nacherfüllung; soweit eine solche in angemessener Zeit nicht erreicht werden kann oder aufgrund der Beschaffenheit der Ware unmöglich ist, hat der Unternehmer wahlweise ein Recht zum Rücktritt oder zur Herabsetzung des Kaufpreises. Die Regelungen der §§ 445 a BGB bleiben unberührt.
  • der Unternehmer muss die Ware sofort nach Eingang auf Sachmängel, z.B. Menge, Qualität, Beschaffenheit prüfen und ist verpflichtet, offensichtliche Mängel auch der Empfangsquittung zu vermerken. Im Übrigen gilt im Verhältnis zu Unternehmer § 377 HGB. Beschädigungen auf dem Transport berechtigen nicht zur Annahmeverweigerung.
  • Untersuchungsergebnisse, die den inneren Wert von beanstandeten landwirtschaftlichen Produkten und Futtermitteln betreffen, werden vom Verkäufer nur anerkannt, wenn die jeweilige Untersuchung von einer LUFA (Landwirtschaftliche.- Untersuchungs- und Forschungsanstalt) oder einem öffentlich anerkannten Analyseinstitut aus einer repräsentativen Probe

 

§ 5 Verpackung und Versand

  • Die Ware wird in handelsüblicher Weise auf Kosten des Käufers Der Käufer hat bei Anlieferung für sofortige Entladung zu sorgen. Angelieferte Paletten und Leihbehältnisse hat er im gebrauchsfähigen Zustand frachtfrei und restentleert innerhalb eines Monats zurückzusenden oder deren Wert zu ersetzen. Sie dürfen nicht mit anderen Waren gefüllt oder anderweitig verwendet werden. Andere Verpackungen hat er an ein Entsorgungsunternehmen zu verbringen, dessen Adresse die Landhandelsfirma ihm auf Anforderung nennt.
  • Der Versand erfolgt auch bei frachtfreier Lieferung auf Gefahr des Käufers. Transportversicherungen schließt die Landhandelsfirma auf Wunsch des Käufers in dem von ihm gewünschten Umfang auf seine Kosten ab.
  • Verluste oder Beschädigungen auf dem Bahntransport sind vom Empfänger bei der Bahn zu reklamieren und vor der Übernahme der Sendung bescheinigen zu lassen.

 

§ 6 Zahlung, Kontokorrent und Aufrechnung

  • Falls nicht anderes vereinbart ist, hat die Zahlung ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungserhalt zu erfolgen. Der Käufer kommt spätestens vierzehn Tage nach Erhalt der Ware und Zugang einer Rechnung oder gleichwertiger Zahlungsaufstellung in Zahlungsverzug.
  • Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt als erfüllungshalber geleistet.

Diskontspesen und Einzugsspesen gehen zu Lasten des Käufers, sie sind sofort fällig.

  • Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks beim Verkäufer, sondern erst seine endgültige und unwiderrufliche Einlösung als Zahlung; entsprechendes gilt bei Bankeinzugs- oder Lastschriftverfahren.
  • Alle aus der Geschäftsverbindung entstehenden gegenseitigen Forderungen werden in ein Kontokorrent eingestellt, für das die Bestimmungen der §§ 355–357 HGB gelten. Die aus dem Kontokorrentverhältnis sich ergebenden Forderungen sind banküblich (9 5 über Basiszins) zu verzinsen. Die Kontoauszüge sind als Rechnungsabschlüsse Der Saldo gilt als anerkannt, wenn nicht innerhalb von einem Monat seit Zugang des Rechnungsabschlusses Einwendungen erhoben werden.
  • Der Käufer kann nur mit solchen Gegenansprüchen aufrechnen, die vom Verkäufer nicht bestritten werden oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 7 Zahlungsverzug und Zahlungsverweigerung

  • Bei Lieferung auf Ziel oder bei vereinbarten Wechselzahlungen wird der Kaufpreis sofort fällig, wenn berechtigte Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Käufers bekannt werden, beispielsweise, er seine Zahlung einstellt oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder Wechsel oder Schecks nicht eingelöst werden. Das gleiche gilt, wenn der Käufer bei vereinbarten Ratenzahlungen mit einem eine Rate übersteigenden Betrag oder mit der Bezahlung einer anderen fälligen Forderung in Verzug
  • Verweigert der Käufer ohne Rechtsgrund die Kaufpreiszahlung, kann der Verkäufer weitere Lieferungen zurückhalten und nach angemessener Fristsetzung Schadenersatz statt der Leistung oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag bleibt hiervon unberührt.

 

§ 8 Haftung und Erfüllungshindernisse

  • Schadensersatzansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche wegen fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sind auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt.

Die zuvor dargestellte Haftungsbeschränkung gilt danach nicht, wo gesetzlich zwingend gehaftet wird, insbesondere in Fällen von Arglist, des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, der Verletzung von Leben Körper und Gesundheit, der Übernahme einer Garantie z.B. für das Vorhandensein einer Eigenschaft, der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

  • soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  • Wird nach Abschluss eines Vertrages dessen Erfüllung durch Ausbruch eines Krieges, Verhängung von Blockaden, Inkrafttreten von Ausfuhr- bzw. Einfuhrverboten oder solchen gleich zu erachtende Maßnahmen in- und ausländischer Behörden oder feindliche Anordnungen, Epidemien oder andere Fälle höherer Gewalt verhindert, hat die betroffene Partei das Recht, Anpassung des Vertrages zu Ist eine Anpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
  • Wird die dem Verkäufer aus dem Vertrag obliegende Leistung wesentlich erschwert oder vereitelt, etwa durch Aufruhr, Streik oder Streikmaßnahmen bzw. Arbeiteraussperrungen und ähnlichen Ereignissen im Ursprungsland, auf dem Transportweg oder am Liefer-/ Versand-/Leistungsort, ferner bei Eisbehinderung oder ähnlichen, unvorhersehbaren unverschuldeten und schwerwiegenden Fällen von höherer Gewalt, oder betrifft ein solches Ereignis Vorlieferanten der Landhandelsfirma, wird der Erfüllungszeitraum um die Dauer der Behinderung verlängert. Sofern diese Vertragsanpassung für einen der Vertragspartner nicht möglich oder zumutbar ist, kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten.
  • Beruft sich eine Vertragspartei auf ein Erfüllungshindernis, so hat sie die andere Vertragspartei unverzüglich nach Bekannt werden oder bei Beginn der Erfüllungszeit schriftlich zu unterrichten und hat auf Verlangen der Gegenpartei hierfür unverzüglich den Nachweis zu erbringen.
  • Gewährleistungsansprüche verjähren vom Zeitpunkt der Übergabe ab innerhalb eines Ausgenommen sind Schadensersatzansprüche nach Absatz (1).

 

§ 9 Eigentumsvorbehalt

  • Die Ware bzw. Dokumente bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Verkäufers. Bei laufender Rechnung (Kontokorrent) gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  • Die Bearbeitung oder Verarbeitung der im Eigentum des Verkäufers verbleibenden Ware erfolgt für ihn als Hersteller und in seinem Auftrag, ohne dass ihm Verbindlichkeiten daraus Dem Verkäufer steht das (Mit-) Eigentum an der durch Be- oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu, ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt und Grad der Be- oder Verarbeitung. Bei Be- oder Verarbeitung mit anderen, nicht dem Käufer gehörenden Waren steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Für den Fall, dass der Käufer ungeachtet der vorstehenden Regelung durch Be- oder Verarbeitung das (Mit-)Eigentum an der Vorbehaltsware des Verkäufers erwirbt, überträgt er dem Verkäufer mit Vertragsabschluss das (Mit-)Eigentum an der Ware für den Zeitpunkt seines Erwerbs und verwahrt die Ware für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer tritt der Käufer hiermit an den Verkäufer ab. Die Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen.
  • Für den Fall, dass die vom Verkäufer gelieferte Ware mit anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer dem Verkäufer hiermit seine Eigentums- Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der neuen Sache und verwahrt diese dann für den Verkäufer. Etwaige Herausgabeansprüche gegen Drittbesitzer werden hiermit an den Verkäufer abgetreten.
  • Der Käufer ist ermächtigt, die im (Mit-)Eigentum des Verkäufers stehende Ware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nur unter der Bedingung der unverzüglichen Weitergabe der erhaltenen Finanzmittel an den Verkäufer zwecks Zahlung und Ausgleich einer etwaigen Rechnungsdifferenz gestattet. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen, gleichgültig, ob diese vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung usw. erfolgt, einschließlich aller Nebenrechte sowie etwaiger Ersatzansprüche gegen eine Kreditversicherung tritt der Käufer bei Vertragsabschluss an den Verkäufer ab. Für den Fall, dass die Ware nur im Miteigentum des Verkäufers steht oder vom Käufer zusammen mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörende Ware –gleichgültig in welchem Zustand– zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den betreffenden Teil der Ware berechnet
  • Der Käufer ist bis zum Widerruf ermächtigt, die dem Verkäufer zustehenden Forderungen, die er durch die Abtretung erworben hat, einzuziehen. Mit Widerruf geht dieses Recht – auch bei Insolvenz – auf den Verkäufer über. Der Käufer hat dem Verkäufer ferner jederzeit Zutritt zur Ware zu gewähren sowie auf Verlangen des Verkäufers die Ware als dessen Eigentum kenntlich zu machen und dem Verkäufer alle gewünschten Auskünfte zu erteilen. Bei Zahlungsverzug hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers den Forderungsübergang seinem Nachkäufer anzuzeigen. Für den Fall, dass der Käufer aus der Weiterveräußerung an einen Dritten Wechsel oder Schecks erhält, tritt er die ihm zustehende Wechsel- oder Scheckforderung an den Verkäufer ab, und zwar in Höhe der ihm abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an der Wechsel- oder Scheckurkunde wird vom Käufer auf den Verkäufer übertragen; der Käufer verwahrt die Urkunde für die Landhandelsfirma.
  • Der Käufer hat bei Zugriffen Dritter auf die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehenden Waren oder auf die ihr abgetretenen Forderungen deren Rechte zu wahren und ihr derartige Zugriffe unverzüglich schriftlich
  • Solange das Eigentum des Verkäufers an der gelieferten Ware besteht, ist diese vom Käufer gegen die üblichen Gefahren ausreichend zu versichern. Die aus einem Schadensfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen die Versicherung, tritt der Käufer hiermit den Verkäufer zur Sicherung ihrer Ansprüche bis zur Höhe ihrer Forderung ab.
  • Eine etwaige Übersicherung stellt der Verkäufer dem Käufer auf dessen Verlangen zur Verfügung. Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherungen den Wert der zu sichernden Forderungen um mehr als 30 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt dem Verkäufer.

 

§ 10 Lieferungen landwirtschaftlicher Erzeugnisse

  • Die Gewichts- und Qualitätsfeststellung erfolgt an dem von dem Käufer bestimmten Die dort gezogenen Muster sind auch maßgeblich für eine Nachuntersuchung.
  • Probenahme, Qualitäts- und Gewichtsfeststellung erfolgen an der Annahmestelle des Erfassers. Der Verkäufer hat das Recht, bei der Probenahme selbst oder durch einen Beauftragten anwesend zu sein und die Versiegelung durch einen Beauftragten der Käuferin zu überwachen oder selbst gegen zu siegeln. Mit der Unterschrift auf der/dem Wiegekarte/Lieferschein/Sortennachweisaufkleber bestätigt der Verkäufer die Identität der gezogenen Probe mit der angelieferten Partie. Die Probenahme erfolgt je Lieferung.
  • Ist kein Preis vereinbart, ist der Börsenpreis unter Berücksichtigung von Fracht, Dienstleistungen und Handelsspanne maßgeblich. Bis zur vollständigen Zahlung steht dem liefernden Landwirt das Eigentum an der gelieferten Ware oder anteilig zu den übrigen Mengen am gesamten Lagerbestand derselben Erzeugnisse getrennt nach Arten und Sorten Der
  • 9 findet entsprechende Anwendung.

 

§ 11 Pfandrechte

  • Der Käufer wird darauf hingewiesen, dass der Verkäufer nach dem Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung vom 19.1.1949 wegen aller Ansprüche aus der Lieferung von Düngemitteln und anerkanntem Saatgut oder zugelassenem Handelssaatgut ein gesetzliches Früchtepfandrecht an den in der Ernte anfallenden Früchten, auch an den noch nicht vom Grundstück entfernten Früchten zusteht.
  • Dem Verkäufer von Pflanzenschutzmitteln räumt der Käufer vertraglich ein Pfandrecht an den Früchten im Umfang des gesetzlichen Früchtepfandrechtes ein.

 

§ 12 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • der Sitz der Verkäuferin sind für beide Teile Erfüllungsort, wenn der Kunde Kaufmann ist oder es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder sich sein Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland befindet.
  • ist der Vertragspartner ein Kaufmann oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die Verkäuferin am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden
  • Das am Erfüllungsort geltende Recht ist maßgebend für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der Verkäuferin und zwar auch dann, wenn der Rechtsstreit im Ausland geführt wird.

 

§ 13 Unwirksamkeit einer Bestimmung

Sollte eine getroffene Bestimmung unwirksam sein oder sich als unwirksam erweisen, so tritt an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen am nächsten kommt. Die Unwirksamkeit einer Bestimmung berührt nicht die rechtliche Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen.